Gerechtigkeit und Frieden
Asyl

Ein Beispiel: Familie "Malamu Nzinga" aus dem Kongo

Die Familie Malamu Nzinga ist 1995 aus dem Kongo (damals Zaire, jetzt DR Kongo) geflohen. Der Name der Familie ist geändert. Die Das Ehepaar Malamu Nzinga hat 3 Kinder im Grundschulalter. Die Eltern sind Mitte 30. Frau Malamu Nzinga gehört zur Volksgruppe der Tutsi. Herr Malamu Nzinga war Militärangehöriger in unteren Diensträngen. Er hat die Hochschulreife erworben und wollte studieren. Wegen der Unruhen Anfang der 90er Jahre musste er sein Studium abbrechen und arbeitete in einer Autowerkstatt.
Frau Malamu Nzinga ist Schneiderin und verkaufte selbstgefertigte Kleidungsstücke.
Er war aktives Mitglied bei der Oppositions-Partei "PALU" und gewählter Sekretär für "Mobilisation und Jugendarbeit". Er nahm an der großen oppositionellen Demonstration gegen Diktator Mobutu am 29.07.1995 in Kinshasa teil. Die Demonstration wurde nach seinen Schilderungen gewaltsam vom Militär aufgelöst. Er wurde im Gefängnis verhaftet und misshandelt. Nach mehreren Wochen kam er durch Bestechung und Einflussnahme seines Vaters bei der Gefängnisleitung wieder frei und konnte zusammen mit seiner Frau, die zwischenzeitlich auch gefangen und mehrere Tage hintereinander misshandelt worden war, und den Kindern fliehen.

Die Flucht
Die Familie floh - begleitet von einem von der Familie beauftragten Schlepper - Ende September 1995 über Brazzaville nach Moskau auf dem Luftweg. Dann ging es weiter mit dem Zug bis nach Köln. Dort stellten sie sich beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFI) vor und beantragten Asyl. Sie wurden einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen und bekamen kurze Zeit später ihren Anhörungstermin beim BAFI mitgeteilt.

Der Ablehnungsbescheid: "Die Dinge seien allgemein bekannt"
Das BAFI lehnte 1996 den Asylantrag als unbegründet ab und ordnet die Abschiebung nach Zaire an, falls die Familie nicht binnen eines Monats freiwillig ausreisen würde. Das BAFI lehnte ab, da die Darlegung der Mandanten zu vage und oberflächlich sowie unsubstantiiert seien. Dem Mandanten wird vorgeworfen, er habe nur Dinge berichtet, die allgemein bekannt seien, "jeder Zeitungsleser aus Kinshasa" wisse etwas über die Demonstrationen. Seine Angaben zur Demonstration machten noch nicht glaubhaft, dass er tatsächlich teilgenommen habe und inhaftiert worden sei. Es glaubt ihm die geschilderten Haftbedingungen nicht. Im übrigen werte es die berichteten Misshandlungen der Frau als "Exzess-Tat" einzelner Polizeibeamten, die Maßnahmen seien letztlich nicht intensiv genug, um überhaupt asylerheblich zu sein. Die Fragen der ethnischen Herkunft spielten 1996 noch keine Rolle.

Klageverfahren: Schutz vor Abschiebung!
Gegen diese Ablehnung wurde Klage erhoben, was mehrere Jahre dauerte. Inzwischen fand eine gravierende Änderung der innenpolitischen Verhältnisse statt: am 17.05.1997 stürzte Kabila und die Rebellen-Allianz AFDL den Diktator Mobutu. Kabila und sein Regime wurde international als Nachfolge-Regierung anerkannt.

Das daraus resultierende Problem für Familie Malamu Nzinga: der ursprüngliche Verfolger, das "System Mobutu", vor dem die Familie 1995 geflohen war, existiert nicht mehr.
Für die Malamu Nzinga herrscht aber immer noch eine akute Gefährdung bei Rückkehr in den Kongo. Über die Unruhe und Menschenrechtsverletzungen hören wir sogar in den deutschen Nachrichten. In Kinshasa werden immer wieder Tutsi (die Volksgruppe von Frau Malamu Nzinga!) auf offener Strasse ermordet, es gibt Berichte, nach denen das (alte) Regime Kabila ethnische Konflikte bewusst geschürt hat. Besteht also trotz des Endes des Mobutu-Regimes noch ein Anspruch auf Asyl/Abschiebeschutz?

Die meisten Gerichte sehen sämtliche staatlichen Verhandlungen gegen Kongolesen vor dem 17.05. 1997 nun als unerheblich an, da die Gefahren eines Verfolgerstaates weggefallen seien. Es komme nun darauf an, ob der Mandant darlegen kann, zum jetzigen Zeitpunkt noch Verfolgungsmaßnahmen durch das neue Regime ausgesetzt zu sein. Die Hürden, um das nachweisen zu können, sind sehr hoch.

Neue Beweislage ab August 2000: Ein Augenzeuge berichtet aus Kinshasa
Ein Augenzeugenbericht hat die Rechtssprechung in Frage gestellt: Der ehemalige Leiter der kongolesischen Einwanderungsbehörde auf dem Flughafen in Kinshasa hat über gezielte Verfolgung von Rückkehrern berichtet, die als Asylbewerber aus Deutschland in den Kongo abgeschoben worden sind. In der kongolesischen Botschaft in Deutschland würden Namenslisten von den abzuschiebenden Flüchtlingen existieren. Am Flughafen in Kinshasa abgekommen, würde sie Gefängnis, Folter, Zwangsrekrutierung erwarten!
Das auswärtige Amt verneint solche Gefährdungen der abgeschobenen AsylbewerberInnen. Doch es gibt eindringlichen Verdacht, dass das BAFI Einfluss genommen hat auf die Aussage dieses Amtes... Noch läuft die Überprüfung der Situation und der Aussage des auswärtigen Amtes.

Es gibt Hoffnung, dass die Rechtssprechung geändert wird und Abschiebeschutz für alle kongolesischen Asylbewerber erreicht wird. Das Verfahren läuft!

Was heißt das für uns? - Berichte aus Übersee einbringen!
Der Fall zeigt deutlich, dass schon die Aussage eines einzelnen Augenzeugen ausreichen kann, um jahrelang praktizierte politische Rechtssprechung in Frage zu stellen. Wichtig ist deshalb, konkrete Informationen aus den Herkunftsländern über die politische Lage zu haben. Rechtsanwalt Dieckmann sagte zu NAD:

"Sollten Ordensgemeinschaften aus ihrer konkreten Tätigkeit in Afrika Kenntnis von Menschenrechtsverletzungen haben und würden diese hier veröffentlichen, so könnten solche Berichte - im Einzelfall - nicht nur eine Wirkung auf die öffentliche Meinung in Deutschland haben, sondern sie hätten u.U. ganz erhebliche Auswirkungen auf laufende Asylverfahren als Beweismittel!"

Doris Köhncke

Die Informationen beruhen auf Vorträgen von 2 Rechtsanwälten: Herr Keim, Kanzlei in Düsseldorf, Vortrag beim Erweiterten MaZ-Team-Treffen im Juni 2000; Herrn Dieckmann, Kanzlei in Bonn, Vortrag am 09.11.2000 bei NAD.
 
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